V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Techelsberg a.WS. vom 14. November 2002, Zl.: 174/1/2002-I, mit der die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll (Abfuhrordnung) im Gemeindegebiet Techelsberg a.WS. geregelt wird.
Gemäß § 31 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung-K-AWO, LGBl.Nr. 34/1994, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1 Abholbereich
Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.
§ 2 Abfuhr im Abholbereich
(1) Die Eigentümer der bebauten Gründstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung ergebenden Anzahl von Müllbehältern in der jeweils vorgeschriebenen Größe aufzustellen.
(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind und dass durch die Sammlung und Abfuhr keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt.
(3) Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
§ 3 Müllbehälter
(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen, sowie entsprechend der Art und Größe des Betriebes festgelegt. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundsstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einem Wohnraum oder sonstigen Aufenthaltsraum, darf nicht unterschritten werden.
(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die auf eigene Kosten anzuschaffenden Müllbehälter mit einem Fassungsraum von 90, 110 und 120 Liter, Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 800 oder 1100 Liter, sowie Müllsäcke mit einem Fassungsraum von 60 Liter, zur Abfuhr bereit zustellen. Die Müllsäcke mit der Aufschrift „Gemeinde Techelsberg a.WS.“ sind über die Gemeinde Techelsberg a.WS. zu beziehen.
(3) Den Eigentümern von Zweitwohnungen und Wochenendhäusern, welche nicht ganzjährig bewohnt sind, werden pro Jahr mindestens 13 Müllbehälter mit einem Fassungsraum von mindestens 90 Liter vorgeschrieben.
(4) Der ortsübliche Anfalle einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit durchschnittlich 7,0 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
(5) Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall
– bei Gasthöfen außerhalb der Sommersaison………………………….. 45 Liter Abfall/Woche
– bei gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben und Gasthöfen
während der Sommersaison (Juni bis September) …………………. 90 Liter Abfall/Woche
– bei Privatzimmervermieter (Juli und August) …………………………… 45 Liter Abfall/Woche
festgelegt.
(6) Die Entsorgung im Abholbereich erfolgt wahlweise im wöchentlichem, 14-tägigen und 4-wöchentlichem Intervall. Für Haushalte wird mindestens eine 4-wöchentliche Abfuhr und eine mindestens 90 Liter Mülltonne vorgeschrieben.
(7) Bescheide im Sinne des § 17 Abs. 3 der Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 31 Abs. 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung – K-AWO über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter.
§ 4 Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
(1) Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung-K-AWO in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach § 101 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung-K-AWO.
(2) Außerhalb des Befüll- und Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten. Das Einbringen heißer Abfälle in Abfällbehälter der Müllabfuhr ist verboten.
(3) Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis der Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird. Die Müllbehälter sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets der Art des Müllbehälters entsprechend geschlossen werden können.
§ 5 Abfuhr von Sperrmüll
Die Eigentümer von ihm Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Sperrmüll zu den festgelegten Annahmezeiten im Wertstoffsammelzentrum der Gemeinden Moosburg-Pörtschach-Techelsberg a.WS. abzugeben.
In sozial bedingten Ausnahmefällen ist eine Abholung auf Voranmeldung durch die Gemeinde Techelsberg a.WS. oder das Wertstoffsammelzentrum möglich.
§ 6 Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühr
(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
(2) Die Gebühren für die Möglichkeit der Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitsstellungsgebühr), sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach § 89 ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung–K-AWO ausgeschrieben.
(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und Betriebsmüll, soferne dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.
§ 7 Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2003 in Kraft.
§ 8 Außerkraftsetzung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Techelsberg a.WS. vom 22.12.1994, Zl.: 1613/1994-Ur. und die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Techelsberg a.WS. vom 01.06.1995, Zl.: 70/1/95-I, außer Kraft.
Techelsberg a.WS., am 14. November 2002
Für den Gemeinderat: Franz Lerchbaumer
Der Bürgermeister: Johann Koban