Entsprechend dem Meldegesetz 1991 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Jede/r Bürger/in ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitzgemeinde innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anzumelden bzw. sich von der alten Adresse abzumelden. Nicht österreichische Staatsbürger haben den Reisepass bzw. Personalausweis vorzulegen.
Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche aufgibt, ist zu melden. Informationen über die Meldepflicht und deren Ausnahmen erteilt das Meldeamt.